Allgemeine
Geschäftsbedingungen
für Badumbau-, Sanitär-, Heizungs- und Renovierungsleistungen
Stand: August 2026
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge der Vrijraum GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ – über Badumbau-, Sanitär-, Heizungs-, Installations-, Renovierungs- und damit verbundene Bau- und Montageleistungen.
Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit im jeweiligen Vertrag nichts Abweichendes vereinbart wurde.
Maßgeblich für den Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen sind insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, die Auftragsbestätigung sowie sonstige ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärte Unterlagen.
Individuelle Vereinbarungen mit dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsunterlagen
Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend und für die Dauer der im Angebot angegebenen Frist gültig.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Annahme des Angebots oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
Bei Verbraucherverträgen bleiben gesetzliche Informations- und Formvorschriften, insbesondere bei Verbraucherbauverträgen, unberührt.
Maßgeblich für die Ausführung sind die im Angebot beschriebenen Leistungen. Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen der Vereinbarung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.
§ 3 Leistungsumfang
Der Auftragnehmer erbringt die im jeweiligen Angebot beschriebenen Leistungen.
Nicht ausdrücklich im Angebot aufgeführte Leistungen sind grundsätzlich nicht Bestandteil des Auftrags.
Übliche Nebenleistungen, die zur ordnungsgemäßen Ausführung einer ausdrücklich vereinbarten Leistung erforderlich sind, werden erbracht, soweit sie nach Art und Umfang von der vereinbarten Leistung umfasst sind.
Leistungen anderer Gewerke oder Leistungen Dritter sind nur dann Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 4 Bestandsaufnahme und vorhandene Bausubstanz
Die Kalkulation erfolgt auf Grundlage der bei der Besichtigung erkennbaren Gegebenheiten und der vom Auftraggeber bereitgestellten Informationen.
Bei Umbau- und Sanierungsarbeiten können insbesondere hinter Wand- und Bodenflächen, unter Estrich, Fliesen oder Verkleidungen sowie innerhalb bestehender Installationen nicht erkennbare Schäden oder Abweichungen vorhanden sein.
Hierzu zählen insbesondere Schäden oder Abweichungen an:
- Wasser- und Abwasserleitungen,
- Heizungsleitungen,
- elektrischen Leitungen,
- Estrich und Mauerwerk,
- Abdichtungen,
- Untergründen,
- vorhandenen Trag- und Befestigungskonstruktionen.
Werden solche Gegebenheiten festgestellt und sind zusätzliche Maßnahmen zur fachgerechten Ausführung erforderlich, wird der Auftraggeber hierüber informiert. Die zusätzlichen Leistungen werden, soweit möglich, vor ihrer Ausführung hinsichtlich Umfang und Vergütung abgestimmt.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 5 Änderungen und Zusatzleistungen
Änderungswünsche des Auftraggebers sowie zusätzliche oder geänderte Leistungen werden nach den gesetzlichen Bestimmungen vereinbart und vergütet.
Soweit möglich, wird vor Ausführung der zusätzlichen Leistung eine Vereinbarung über deren Umfang und Vergütung getroffen.
Bei Bauverträgen gelten ergänzend die gesetzlichen Regelungen über Änderungen des Vertrags und die Vergütungsanpassung.
Vom Auftraggeber gewünschte Änderungen von Materialien, Sanitärobjekten, Armaturen, Fliesen oder sonstigen Ausstattungsgegenständen können zu Mehr- oder Minderkosten sowie zu Änderungen des Ausführungszeitraums führen.
§ 6 Materialien und Ausstattung
Die im Angebot bezeichneten Materialien und Ausstattungsgegenstände werden in der dort beschriebenen Qualität bzw. Ausführung geliefert und eingebaut.
Soweit Fabrikate oder konkrete Produkte vereinbart wurden, können diese nur durch gleichwertige Produkte ersetzt werden, wenn die vereinbarte Ausführung nicht verfügbar ist oder andere sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen. Ein Austausch erfolgt, soweit erforderlich, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber.
Vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien und Ausstattungsgegenstände werden nur nach vorheriger Vereinbarung eingebaut.
Für vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien bleibt die Verantwortung für deren Eignung und Beschaffenheit grundsätzlich beim Auftraggeber. Die gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 7 Einsatz von Subunternehmern
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Ausführung einzelner Leistungen qualifizierte Subunternehmer bzw. Nachunternehmer einzusetzen. Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Vertragspartner und für die ordnungsgemäße Ausführung der vereinbarten Leistungen verantwortlich.
§ 8 Ausführungsfristen und Behinderungen
Ausführungsfristen und Termine ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot bzw. der Auftragsbestätigung.
Angegebene Termine können von Voraussetzungen abhängig sein, insbesondere von:
- rechtzeitiger Materialverfügbarkeit,
- rechtzeitigen Entscheidungen des Auftraggebers,
- Zugänglichkeit der Baustelle,
- erforderlichen Vorleistungen,
- Genehmigungen oder Freigaben,
- Leistungen anderer Gewerke.
Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen zu einer angemessenen Verlängerung der Ausführungsfrist.
Dies gilt insbesondere bei höherer Gewalt, unvorhersehbaren Betriebsstörungen, Lieferengpässen, Streiks, behördlichen Maßnahmen oder nicht rechtzeitig erbrachten Mitwirkungsleistungen des Auftraggebers.
Gesetzliche Rechte des Auftraggebers und des Auftragnehmers bleiben unberührt.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer die zur Ausführung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass die Baustelle zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und die erforderlichen Voraussetzungen für die Arbeiten gegeben sind.
Der Auftraggeber hat erforderliche Entscheidungen, insbesondere zu Materialien, Farben, Sanitärobjekten und Ausstattungsgegenständen, rechtzeitig zu treffen.
Vom Auftraggeber zu erbringende Vorleistungen müssen rechtzeitig und fachgerecht ausgeführt sein.
Kommt der Auftraggeber seinen erforderlichen Mitwirkungspflichten nicht rechtzeitig nach, können sich Ausführungsfristen entsprechend verlängern. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 10 Bauseits vorhandene Anschlüsse und Einrichtungen
Soweit im Angebot nicht anders vereinbart, werden vorhandene Anschlüsse und Einrichtungen im Rahmen der technischen Möglichkeiten genutzt.
Die Funktionsfähigkeit und Eignung vorhandener Leitungen, Anschlüsse und sonstiger Bauteile kann bei Bestandsgebäuden nicht ohne Weiteres gewährleistet werden.
Werden im Zuge der Arbeiten Mängel oder technische Ungeeignetheiten vorhandener Einrichtungen festgestellt, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
§ 11 Baustelle und Schutzmaßnahmen
Der Auftragnehmer trifft die im Rahmen der vereinbarten Leistungen üblichen Schutzmaßnahmen für angrenzende Bereiche.
Der Auftraggeber hat wertvolle, empfindliche oder nicht zur Baustelle gehörende Gegenstände vor Beginn der Arbeiten aus dem Arbeitsbereich zu entfernen oder anderweitig zu schützen.
Bei Umbauarbeiten auftretender Staub, Lärm und sonstige übliche baubedingte Beeinträchtigungen können trotz geeigneter Schutzmaßnahmen nicht vollständig ausgeschlossen werden.
§ 12 Abnahme
Nach Fertigstellung der vertraglich geschuldeten Leistungen erfolgt die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, an der Abnahme mitzuwirken, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist.
Über die Abnahme kann auf Wunsch der Parteien ein Abnahmeprotokoll erstellt werden.
Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.
Gesetzliche Regelungen zur Abnahme und zu deren Wirkungen bleiben unberührt.
§ 13 Mängelrechte
Für die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften.
Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zunächst berechtigt und verpflichtet, berechtigte Mängel durch Nacherfüllung zu beseitigen.
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Die gesetzlichen Rechte des Auftraggebers auf Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz bleiben unberührt.
§ 14 Haftung
Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden, die durch eine schuldhafte Verletzung vertraglicher oder gesetzlicher Pflichten verursacht werden.
Eine Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in sonstigen Fällen, in denen eine Haftung gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Für Schäden, die auf vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, fehlerhafte Vorgaben oder vom Auftraggeber zu vertretende Vorleistungen zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften.
Die Haftung für Mängel der vertraglich geschuldeten Werkleistung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Eigentumsvorbehalt
Soweit der Auftragnehmer bewegliche Sachen liefert, die nicht bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk verbunden werden, bleiben diese bis zur vollständigen Zahlung der hierfür geschuldeten Vergütung Eigentum des Auftragnehmers, soweit ein Eigentumsvorbehalt gesetzlich zulässig ist.
Für Sachen, die bestimmungsgemäß mit dem Bauwerk verbunden werden, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§ 16 Kündigung und Vertragsbeendigung
Die Kündigung eines Vertrags richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften und den im jeweiligen Vertrag getroffenen individuellen Vereinbarungen.
Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Im Falle einer Kündigung werden die bis zur Beendigung erbrachten Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen abgerechnet.
Bereits bestellte oder speziell für den Auftrag beschaffte Materialien werden im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt.
§ 17 Verbraucherverträge
Bei Verträgen mit Verbrauchern gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften.
Soweit ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht, erhält der Verbraucher eine gesonderte Widerrufsbelehrung und gegebenenfalls das gesetzlich vorgesehene Muster-Widerrufsformular.
Bei Verbraucherbauverträgen werden die besonderen gesetzlichen Anforderungen, insbesondere hinsichtlich Baubeschreibung, Vertragsinhalt, Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen und erforderlicher Unterlagen, beachtet.
Diese AGB schränken gesetzliche Verbraucherrechte nicht ein.
§ 18 VOB/B
Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B (VOB/B), wird nur dann Vertragsbestandteil, wenn dies im jeweiligen Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Soweit die VOB/B wirksam vereinbart wurde, gilt sie in der bei Vertragsschluss vereinbarten Fassung.
Eine bloße Bezugnahme auf die VOB/B in diesen AGB führt nicht automatisch zu ihrer Einbeziehung in den jeweiligen Vertrag.
§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen, soweit gesetzlich zulässig.
Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 20 Nebenabreden und Änderungen
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages sollen in Textform festgehalten werden.
Individuelle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer haben Vorrang vor diesen AGB.
Gesetzliche Formerfordernisse bleiben unberührt.
§ 21 Datenschutz
Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt nach den geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
§ 22 Gerichtsstand und anwendbares Recht
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates gewährt wird, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Vereinbarungen über einen Gerichtsstand gelten gegenüber Verbrauchern nur, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, kann – soweit gesetzlich zulässig – der Sitz des Auftragnehmers als Gerichtsstand vereinbart werden.
§ 23 Salvatorische Regelung
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.